Fotorecht aktuell

Fotorecht, Bildrecht, Persönlichkeitsrecht, Recht am Bild – Kanzlei Hoesmann
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KG Berlin untersagt Fotos eines Rohbaus

 

Bilder eines privaten Anwesens stellen einen Eingriff in die Privatsphäre des Hausherren dar, wenn die Gefahr besteht, dass der Wohnort aufgefunden werden kann.
Dabei reicht nach Ansicht des Kammergerichts Berlin aus, wenn nur ein Bild des Rohbaus gezeigt wird und nur der Stadtteil genannt wird.
In dem Rechtsstreit (KG Berlin, Urteil vom 06.02.2012, Az.: 10 U 50/11) ging es um die Publikation von Bildern eines Rohbaus. Der Beklagte hatte diese Bilder in einem Artikel verwendet, um die aus seiner Sicht Diskrepanz zwischen der Außendarstellung des Klägers und seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu illustrieren.
Das Gericht in Berlin untersagte eine entsprechende Berichterstattung, da diese die Privatsphäre des Klägers verletzten.

Es liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht oder verbreitet werden, sofern in die durch die Umfriedung geschaffene Privatsphäre eingedrungen wird.
Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn lediglich die Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiert wird und die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betrifft. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn die Anonymität durch die Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird, und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3030, – Wohnhaus Joschka Fischer).
Dies ist nach Ansicht der Berliner Richter vorliegend der Fall. Denn dem streitgegenständlichen Artikel ist zu entnehmen, dass es sich um das in … gelegene Haus des Klägers handelt. Durch Mitteilung des Stadtteils, in welchem sich das Anwesen befindet, besteht die Gefahr, dass Bewohner von … oder Dritte, denen der Wohnort des Klägers bislang nicht bekannt war, diesen anhand der Berichterstattung ausfindig machen können.

Aufsatz “Model Release” im Magazin Bildbearbeiter

 

In der Ausgabe März 2012 des Magazins “der bildbearbeiter” hat sich Rechtsanwalt Hoesmann von der Berliner Medienkanzlei Hoesmann mit dem Thema “Model Release und Recht” auseinandergesetzt.

Das Fachmagazin erschien früher unter dem Namen “Advanced Photoshop” wird vom Sonic Media Verlag GmbH verlegt. Das Special Interest Magazin spricht vor allem professionelle Photoshop-Anwender an.

http://www.der-bildbearbeiter.de/

Darf man Kunst fotografieren?

 

Darf man Kunst eigentlich fotografieren? Oder greift auch da das Urheberrecht? Wie fast immer, so gilt auch hier: Privat darf man viel. Sonst sieht das anders aus:

Die Kunst, insbesondere die Moderne Kunst, zeichnet sich durch eine Vielzahl von Spielarten und unterschiedlichen Formen aus. Dabei ist Kunst nicht nur das klassische Bild, die Skulptur oder das literarische Werk, sondern auch die Performance, das Theaterstück oder das „Happening“. All diese Formen der Kunst sind durch das Urheberrecht geschützt. Dies bedeutet, dass eine unberechtigte Fotografie juristisch mit den Mitteln des Urheberrechts angegriffen werden kann.

Temporäre Kunstwerke

Juristisch heikel sind besonders diejenigen Kunstwerke, die nicht dauerhaft angelegt sind, sondern aufgrund ihres Charakters eindeutig nur eine begrenzte Zeit bestehen. Der Jurist bezeichnet sie auch als temporäre Kunstwerke.

Das sind zum Beispiel Theaterstücke, pantomimische und choreografische Werke, Happenings und temporäre Kunst-Installationen. Diesen ist die Einzigartigkeit und der kurze Zeitraum ihrer Darstellung gemeinsam. Im Gegensatz zu gemalten Bildern und Musikstücken können sie nicht beliebig oft reproduziert werden, sondern sind im Rahmen ihrer konkreten Ausführung einzigartig.

Dies wird besonders am Beispiel des verhüllten Reichstages deutlich. Die Verhüllung des Reichstages durch das Künstlerehepaar Christo und Jeanne-Claude im Jahr 1995 war ein auf kurze Zeit angelegtes Kunstprojekt, bei dem der Deutsche Reichstag in Berlin zwei Wochen lang von besonderen Stoffbahnen verhüllt war, wodurch die besondere Form des Gebäudes einen einzigartigen Gesamteindruck bekam. Das Künstlerehepaar hat das gesamte Projekt mit dem Verkauf von Studien, Skizzen und Fotografien des verhüllten Reichstages finanziert. Als Einziger bekam der Fotograf Wolfgang Volz von Christo und Jeanne-Claude die Erlaubnis, Fotos des verhüllten Reichstages gewerblich zu nutzen und sie verkaufen zu dürfen.

Mit Erfolg gingen die Künstler gegen einen Fotografen vor, der den verhüllten Reichstag ohne Zustimmung fotografierte und die Bilder als Postkarten verkaufte. Nach Ansicht der Gerichte, auch des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, stehen den Künstlern wegen des temporären (zeitlich beschränkten) Charakters des Kunstprojektes die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. (BGH – Urteil vom 24. Januar 2002 – Az. I ZR 102/99)

Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit per se das Fotografieren von temporären Kunstaktionen ohne Erlaubnis des Künstlers verboten ist.

Lediglich die wirtschaftliche Verwertung der Bilder ist nicht erlaubt. Wer privat Fotos für sein eigenes Archiv macht, muss keinen Ärger fürchten. Auch die journalistische, tagesaktuelle Berichterstattung ist nicht von dem Verbot betroffen. Wird das Foto jedoch außerhalb einer tagesaktuellen Berichterstattung wirtschaftlich genutzt, beispielsweise als Postkartenmotiv oder Poster, kann der Künstler dagegen vorgehen und eine Verwertung verbieten.

Die Panoramafreiheit und die Freiheit des Straßenbildes stehen dem übrigens nicht entgegen, da diese Vorschriften nur dann greifen, wenn etwas dauerhaft in das Straßenbild eingebracht worden ist. Bei zeitlichen beschränkten Kunstaktionen ist das nicht der Fall.

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Werke von Joseph Beuys. Die Aktionen des Düsseldorfers Künstlers zeichnen sich durch ihren temporären Charakter und ihre Einzigartigkeit aus. Dem Künstler steht das Recht zu, über eine wirtschaftliche Verwertung der Fotos seiner Aktionen zu entscheiden und eine unberechtigte Nutzung zu verbieten. Mit dem Tod des Künstlers erlischt dieses Recht nicht, sondern geht auf dessen Erben über. Mit Beuys´ Tod im Jahr 1986 gingen die Urheberrechte an seinen Werken an seine Ehefrau Eva Beuys über. Sie wacht nun über das künstlerische Vermächtnis ihres Mannes und entscheidet, wer das Recht hat, Kunstwerke und Fotos von Kunstaktionen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht schließt auch das Recht mit ein, zu entscheiden, wer Ausstellungen über Joseph Beuys mit Fotografien seiner Aktionen veranstalten darf.

Aktuell gibt es aus diesem Grunde einen Rechtsstreit zwischen Eva Beuys und der Stiftung Schloss Moyland. Beuys wird bei ihrem Verfahren gegen die Stiftung von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst unterstützt.

Eva Beuys möchte die Beuys-Sammlung, die zurzeit in Schloss Moyland am Niederrhein gezeigt wird, nach Düsseldorf verlegen. Die Stiftung Schloss Moyland ist damit nicht einverstanden und will weiter Werke von Beuys präsentieren. Dagegen wendet sich die Erbin und weigert sich, bestimmte, für eine Ausstellung benötigte, Fotografien freizugeben. Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Instanzen und wurde im Dezember 2010 vom Landgericht Düsseldorf zugunsten der Beuys-Erbin entschieden. Die Begründung des Gerichts lautete, dass auch das Fotografieren eine Handlung sei, die eine Bearbeitung der ursprünglichen künstlerischen Aktion darstelle. Somit greife sie in das Urheberrecht des Aktionskünstlers. Das ist sicher eine etwas sperrige, im Grunde aber richtige rechtliche Würdigung. Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass Fotografien in das Urheberrecht des Aktionskünstlers eingreifen.

Daher bleibt als Fazit festzuhalten, dass ein Fotograf bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Fotos aufpassen muss, wenn sie temporäre Kunstwerke zum Motiv haben. Selbst wenn diese im Straßenbild aufgenommen worden sind, verstößt eine Verwendung ohne Zustimmung des Künstlers gegen das Urheberrecht.

Dauerhafte Kunstwerke im öffentlichen Ruam

Wenn jedoch das Kunstwerk dauerhaft in den öffentlichen Raum eingebracht worden ist, dann sieht die rechtliche Situation für den Fotografen wesentlich besser aus: Bei Skulpturen, Denkmälern oder anderen dauerhaft im Erscheinungsbild einer Stadt verankerten Kunstwerken ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn Fotos des Kunstwerkes gewerblich genutzt werden sollen. Bei den Fotos muss nur darauf geachtet werden, dass die sogenannte „Straßenperspektive“ eingehalten wird. Im Urheberrecht gilt die Panoramafreiheit, die in einfachen Worten besagt, dass ich alles, was ich von einer öffentlichen Straße aus sehen kann, auch fotografieren darf. Wenn jedoch die Straßenperspektive verlassen wird, greifen wieder urheberrechtliche Regelungen.

Die Straßenperspektive wird verlassen, wenn man sich zum Beispiel auf einem Privatgelände befindet oder man die Fotos von einen hohen Kran oder Ähnlichem aus macht. Ebenso liegt keine Straßenperspektive mehr vor, wenn man das Foto aus einem Haus heraus macht, selbst wenn man die Erlaubnis des Hauseigentümers hat.

An dieser Stelle sei nur auf die Rechtsprechung und Problematik zum Schloss Sanssouci verwiesen, welche bereits in einem früheren Aufsatz besprochen worden ist: Panoramafreiheit gilt, Eigentumsrecht aber auch.

Das Recht am eigenem Bild

Menschen waren schon immer ein zentrales Motiv für Fotografen. Und genauso lange gibt es die Diskussion, ob und unter welchen Voraussetzungen Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen abgebildet und auf diesen sind in den meisten Fällen fast immer auch Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform innerhalb der Fotografie erhoben. Die Abgebildeten bemerken häufig gar nicht oder erst später, dass sie fotografiert wurden – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend formuliert hat: „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll es auch in diesem Aufsatz gehen.

Die Frage, welche Personen fotografiert und welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

Dieses Recht, würde es schrankenlos gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf – eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Nach diesem Gesetz ergibt sich ein einfaches Prüfschema, welches auch von einem juristischen Laien verstanden werden kann und im Folgenden vorgestellt werden soll:

Im Grunde muss der Fotograf nur vier Fragen beantworten:

1. Liegt ein Bildnis vor?
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk)
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

Im Einzelnen:

1. Liegt ein Bildnis vor?
Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Darüber hinaus können auch die zu einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden.

2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.

Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer aufseiten des Fotografen.

Wesentlich häufiger sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist zunächst wichtig, dass in dem bloßen Dulden noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein (dazu unter 3c gleich noch mehr).

3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

Im Einzelnen:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.

Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.

Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.

Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).

Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation, zum Beispiel Schuhe kaufen, befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz, zum Beispiel eine Galaveranstaltung, darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.

b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.

c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen notwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen ist nicht praktikabel. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.

d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.

4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?
Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:

Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden und ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.

Fazit

Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahmen, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.

Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben …

Model Release

Bei (professionellen) Fotoshootings mit Personen wird in Regel ein Vertrag mit dem Model geschlossen, in dem die wesentlichen Eckpunkte bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Dieser Vertrag wird auch als „Model Release“ bezeichnet. Bei solch einem Vertrag geht es im Grunde immer um die Frage, welche Rechte der Fotograf an den Bildern hat und welche Rechte beim Model verbleiben.

So hängt der wirtschaftliche Wert eines Bildes immer auch davon ab, welche Rechte an dem Bild bestehen und ob das Foto möglichst uneingeschränkt verwendet werden kann, insbesondere auch, ob es für die Werbung verwendet werden darf.

Rechtlicher Hintergrund ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Inhalt dieses Rechts ist, dass jeder Mensch selbst und allein bestimmen darf, ob und wie weit andere sein Lebensbild oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. Eine besondere Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das Recht am eigenem Bild, welches der abgebildeten Person einen sehr weitgehenden Schutz ihrer Persönlichkeit garantiert. Dies schließt das Recht mit ein, bestimmen zu dürfen, ob Bilder von sich selbst veröffentlicht werden dürfen.

Um hier Rechtssicherheit zu erlangen, ist ein Vertrag, in diesem Bereich auch „Model Release Vertrag“ genannt, sehr zu empfehlen. In diesem Model Release regeln beide Seiten schriftlich die wesentlichen Eckpunkte ihrer Zusammenarbeit.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass Verträge mit minderjährigen Models, also jünger als 18 Jahre, nur gültig sind, wenn diese mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten geschlossen werden. Zudem, dies sei nur am Rande erwähnt, haben Minderjährige trotz ihrer Jugend ein Mitspracherecht: Das heißt, die Eltern dürfen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der jungen Person einen Vertrag schließen. Dass zudem bestimmte Aufnahmen wie Erotik oder Akt mit Minderjährigen rechtlich sehr sensibel sind, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden.

Musterverträge

Sieht man sich die im Internet kursierenden „Muster“-Verträge an, so fällt dem Juristen auf, dass doch ziemlich viel Halbwissen in den Verträgen verarbeitet worden ist. Insbesondere enthalten manche Verträge Klauseln und Regelungen, welche einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

Daher kann nur dazu geraten werden, wenn die Fotos professionell verwendet werden sollen, einen auf die persönlichen Umstände zugeschnittenen Vertrag durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

Greift man trotzdem auf einen der Musterverträge zurück, sollte sowohl vonseiten des Fotografen als auch vonseiten des Models auf Regelungen zu folgenden Fragen geachtet werden:

Name und Anschrift der Beteiligten: Die Namen der am Shooting beteiligten Personen sind in den Vertrag aufzunehmen. Dabei sind auch die Adresse und nützlicherweise auch die elektronischen Kontaktdaten anzugeben. Dies gilt sowohl für das Model als auch für den Fotografen.

Übertragung der Rechte: Dies ist der zentrale Bestandteil eines Model Release, wird hier doch geklärt, wer die Rechte an dem Bild hat. Üblicherweise werden die Bilder ohne Beschränkung auf den Fotografen oder auf die Agentur übertragen. Dieses bedeutet, dass diese befugt sind, die Bilder zeitlich (Dauer), räumlich (weltweit) und sachlich (Werbung, Ausstellungen etc.) ohne die Beschränkung auf ein bestimmtes Medium zu nutzen. Häufig wird hier auch der Passus aufgenommen, dass die Bilder inklusive aller Rechte an Dritte übertragen werden können; sprich: weiterverkauft werden dürfen.

Bei der Rechteübertragung ist es mitunter empfehlenswert, eine deutliche Regelung dahingehend zu treffen, dass die Bilder nicht in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien veröffentlicht werden dürfen. Ebenso kann hier, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Beschränkung für bestimmte Publikationen vereinbart werden. Auch kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die Bilder nur in einem bestimmten Sachzusammenhang verwendet werden dürfen.

Je nach geplanter Verwendung der Bilder sollte auch der Hinweis aufgenommen werden, dass die Bilder auch in einem für das Model negativen Kontext genutzt werden dürfen. Dies ist immer dann zu empfehlen, wenn die Bilder zur Illustration heikler Themen verwendet werden sollen.

Umfang der Vergütung: Art und Umfang der Vergütung sind weitere wesentliche Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung und sollten daher explizit aufgenommen werden. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung können der Fotograf und das Model diese frei verhandeln.

Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Fotograf sich den Erhalt des Honorars bei einer Barzahlung durch das Model schriftlich bestätigen lassen und diese Pflicht auch vertraglich fixieren.

Alterszusicherung: Gerade bei jugendlichen Models ist es wichtig, eine Sicherheit hinsichtlich des Alters zu haben. Die bloße Zusicherung des Models, volljährig zu sein, ist gerichtlich nicht ausreichend. Daher sollte sich der Fotograf einen Nachweis der Volljährigkeit vorlegen lassen und sich diesen auch per Unterschrift durch das Model bestätigen lassen.

Ist das Model noch nicht volljährig, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zwingend nötig.

Bearbeitungsrecht: Die spätere Bearbeitung am Computer mit Photoshop und anderen Bildbearbeitungsprogammen ist mittlerweile Standard. Jedoch sollte der Vertrag auch Regelungen dahingehend enthalten, dass der Fotograf befugt ist, die Aufnahmen nachträglich bearbeiten und mit anderen Aufnahmen kombinieren zu dürfen (Bild-Montage).

Namensnennung / Datenschutz: Im Normalfall wird bei einer Publikation der Name des Models nicht genannt. Um hier jedoch Rechtssicherheit zu haben, sollte der Vertrag eine Regelung hinsichtlich der Namensnennung treffen, insbesondere zu der Frage, ob der Name des Models genannt werden und ob auch ein anderer Name mit dem Bild kombiniert werden darf.

Darüber hinaus ist im Vertrag eine Datenschutzklausel sinnvoll, um die Weitergabe der persönlichen Daten des Models zu verhindern.

Nutzung der Bilder durch das Model: Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Bilder auch vom Model selbst verwendet werden dürfen. Gerade im Bereich der Eigenwerbung ist es für das Model wichtig, gute Bilder von sich zu haben. Daher ist eine vertragliche Regelung wichtig, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – die Bilder durch das Model genutzt werden dürfen. Dabei sollte insbesondere zu der Frage der Internetnutzung eine ausdrückliche Regelung über Art und Umfang der Nutzung durch das Model getroffen werden.

Vertragskopie: Selbstverständlich soll das Model auch eine Kopie des Vertrages erhalten, daher kann und sollte dieses Recht vereinbart werden.

Mündliche Nebenabreden: Schließlich ist noch der Hinweis, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden und keine Gültigkeit haben, in den Vertrag mit aufzunehmen.

Praxis

Im Rahmen einer ordentlichen Arbeit ist es sinnvoll, den Vertrag bereits ein paar Tage vor dem Shooting an das Model zu schicken, damit es ausreichend Zeit hat, sich mit dem Vertrag auseinanderzusetzen.

Zudem sollte der Vertrag möglichst genaue Regelungen und Formulierungen enthalten und auf allgemeine Floskeln verzichten. Je genauer und detaillierter die Regelungen sind, umso eher kann einem möglichen Streit über die Auslegung strittiger Passagen bereits im Vorfeld sachlich begegnet werden.

Im Zweifel wird der Nachweis einer entsprechenden Einigung vonseiten des Verwenders der Bilder, sprich vom Fotografen oder der Agentur, zu führen sein, weshalb genaue Regeln vor allem in seinem Interesse liegen.

Zudem sollte vor einem Shooting ein längeres Gespräch mit dem Model geführt werden, in welchem man die wesentlichen Eckpunkte gemeinsam bespricht und auch dem Model die unterschiedlichen Sachverhalte aufzeigt, in denen die Bilder verwendet werden könnten. Dies führt zu einer Rechtssicherheit aufseiten des Fotografen, da sich das Model im Nachhinein nicht mehr auf Unkenntnis über die Verwendung berufen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, enthalten viele Muster-Verträge, welche im Internet zu finden sind, rechtlich zweifelhafte bis falsche Regelungen.

Daher ist von einer Nutzung dieser Verträge aus rechtlicher Sicht abzuraten. Wenn Sie professionell auftreten wollen, sollten Sie nicht nur Geld in Ihr Studio und Ihre Ausrüstung, sondern auch etwas Geld in ordentliche Verträge investieren.

Das Recht am Bild – Urheberrecht für Fotografen

Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien

Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt also keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.

Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols oder durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges. Ebenso ist es nicht erforderlich, sein Recht in ein Register o.ä. eintragen zu lassen.

Fotografie als Werk

Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die häufig auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos, die das Kriterium der „geistigen Schöpfung“ nicht erfüllen, trotzdem gesetzlich geschützt sind.

Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.

Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder, das heißt auch, dass einfache Lichtbilder nicht so lange geschützt sind wie Lichtbildwerke.

Rechte des Fotografen

Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.

Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst, als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.

Ausstellungsrecht

Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.

Vorführrechte

Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.

Anerkennung der Urheberschaft

Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.

Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot

Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.

Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.

Schutzdauer

Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.

Fazit

Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Soweit es allerdings um den Inhalt der Bilder selbst geht, muss der Fotograf bedenken, dass auch es auch Rechte Dritter geben kann. Um Rechtsstreitigkeiten mit anderen Fotografen zu vermeiden, sollte das Urheberrecht auch im Netz beachtet werden und man sich bei der Übernahme von Fotos im Vorfeld erkundigen, ob die Fotos übernommen werden dürfen.

Fotoverbote

Viele Fotografen glauben, dass das Fotografieren an und für sich unproblematisch ist und erst eine spätere Veröffentlichung rechtliche Probleme mit sich bringt. Dies ist jedoch nicht der Fall: schon der Versuch des Fotografierens wie auch das Fotografieren können unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat sein, unabhängig davon, ob die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden soll.

In verschiedenen Vorschriften gibt es ausdrückliche Fotografierverbote, das bedeutet, dass hier, auch ohne eine Absicht, die Bilder später zu veröffentlichen, nicht fotografiert werden darf. Besonders relevant ist dies für Gerichtsverhandlungen. Bei diesen ist es gesetzlich verboten, Film- und Fotoaufnahmen zu machen (§ 169 GVG). Gegen dieses generelle Verbot sind bereits mehrfach Fernsehsender im Wege einer Verfassungsgerichtsbeschwerde vorgegangen, weil sie sich durch dieses Verbot in ihrer Berichtserstattungsfreiheit als Teil der Pressefreiheit eingeschränkt sehen. Keine dieser Beschwerden hatte jedoch Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht lehnt diese Eingaben regelmäßig mit der Begründung ab, dass Kameras die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stören und das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten gefährdet wird.

Um aber trotzdem eine Berichterstattung über wichtige Prozesse zu ermöglichen, wird vor Beginn der Verhandlung den Vertretern der Presse die Möglichkeit eröffnet, für ein paar Minuten im Sitzungssaal filmen und fotografieren zu können. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten nicht verletzt wird und er anonymisiert dargestellt wird (siehe dazu einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2009: BVerfG: Fernsehaufnahmen aus einem Gerichtssaal).

Neben den Gerichten gibt es ein gesetzliches Fotografierverbot für militärische Anlagen, wenn diese von der zuständigen Landesbehörde zu einem Schutzbereich erklärt worden sind. Das Fotografieren einer solchen Anlage kann nach § 109g Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden – dies allerdings nur dann, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die „Schlagkraft der Truppe“ bewusst gefährdet werden soll. Straflos sind Aufnahmen, die zufällig oder unwissentlich militärische Anlagen zeigen.

Neben dem Verbot, an bestimmten Orten zu fotografieren, ist auch das Fotografieren von Personen in bestimmten Situationen strafbar. So ist es nach § 201 a StGB strafbar, heimliche Aufnahme (Video und Foto) von Personen zu machen, wenn diese sich in „gegen Einblick besonders geschützten Räumen“ (z. B. Umkleidekabine, Toilette) befinden. Zu den besonders geschützten Räumen zählt im Übrigen auch die Wohnung der Abgebildeten. Dabei spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, ob diese Aufnahmen später veröffentlicht werden sollen oder nicht. Ganz in Gegenteil, schon der Versuch, ein Foto zu machen, ist strafbar.

Fotografieren nur mit Erlaubnis

Wer eine Aufnahme in einem umgrenzten Raum machen möchte, wie zum Beispiel öffentlichen Gebäuden (Gefängnissen, Behörden etc.), Sportplätzen, Konzerten, Parkanlagen, aber auch privaten Häusern, braucht die Zustimmung des jeweiligen Inhabers des Hausrechts, um dort Fotografieren zu dürfen.

Es ist ein Teil des Hausrechts, dass der Inhaber dieses Rechts Vorschriften darüber machen kann, ob in seinem Haus oder auf seinem Gelände, bzw. unter welchen Bedingungen, dort fotografiert werden darf. (Siehe dazu auch: Panoramafreiheit in Gefahr.)

Fotoamateuren wird im Regelfall einer Erlaubnis unter der Bedingung erteilt, dass die Fotos nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Kommt es dagegen zu einer kommerziellen Verwertung der Bilder (Verkauf) erlischt diese Erlaubnis und der Fotograf muss unter Umständen eine Gebühr an den jeweiligen Inhaber des Hausrechts zahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Hausherren von ihrem Recht Gebrauch machen und das Fotografieren generell verbieten.

Teilweise wird aber auch ein Unterschied nach Art der Kamera gemacht. So ist es bei Veranstaltungen häufig unproblematisch, sein Foto-Handy oder die einfache Kompaktkamera mitzunehmen. Bei einer Spiegelreflexkamera gibt es dagegen schon häufiger das Verbot, sie darf nicht mit hineingenommen werden. Auch Pressefotografen haben trotz Presseausweis kein generelles Zutrittsrecht zu Veranstaltungen und Orten. Vielmehr hängt immer von einer Genehmigung des jeweiligen „Hausherren“ ab, ob dort fotografiert werden darf. Die Zustimmung selbst kann auch noch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. So sehen sich gerade Konzertfotografen einer Vielzahl von Regelungen unterworfen, wie und wann sie bei einem Konzert zu fotografieren haben.

Fotografieren von Personen

Das Fotografieren von Personen ist, wie oben ausgeführt, in bestimmten Situationen sogar strafbar. Doch auch alle anderen Personenfotos berühren immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auf dem Foto abgebildeten Person. Es liegt durch die Aufnahme selbst aber noch keine Verletzung des „Recht am eigenem Bild“ der abgebildeten Personen vor, da diese Vorschriften erst mit der Veröffentlichung des Bildes selbst relevant werden (siehe dazu Das Recht am eigenem Bild). Trotzdem ist falsch, daraus zu schließen, dass Personenfotos problemlos ohne Zustimmung gemacht werden können und erst die Veröffentlichung rechtlich relevant wird.

Vielmehr sind diese Fragen immer zusammen zu beantworten. So verliert die fotografierte Person mit der Herstellung der Aufnahme die Kontrolle darüber, wie mit dieser Aufnahme später verfahren wird. Hat der Fotograf einmal ein Bild gemacht, obliegt es ganz seiner Entscheidung, dieses später zu veröffentlichen oder nicht. Diese Gefahr des Kontrollverlustes rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 2000, 1021), bereits das Fotografieren selbst zu verbieten.

Es gilt daher für die Praxis der Grundsatz, dass nur solche Aufnahmen hergestellt werden sollten, mit denen der Abgebildete einverstanden ist. Liegt keine solche Einwilligung vor, kann unter Umständen eine der Ausnahmen der KUG greifen. Dazu an dieser Stelle nur die Stichworte „Beiwerk“, „Versammlung“, „Person der Zeitgeschichte“ oder „Kunst“. Mehr zu dieser Problematik finden Sie in dem Beitrag: Das Recht am eigenem Bild.

Fazit

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich ein Fotograf bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens selbst strafbar machen kann und das Recht zu Fotografieren auch Einschränkungen erfährt.

Namensnennung von Fotografen

Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos in gedruckter Form oder auch online erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name unter den Bildern genannt wird. Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort im Impressum oder Bildnachweis der Publikation. Was uns zu der Frage führt, ob es einen rechtlichen Anspruch auf Namensnennung bei einer Bildveröffentlichung gibt:

Besteht ein Anspruch?

Die Antwort auf diese Frage findet sich, wie bei den Juristen üblich, im Gesetz. Bei Fragen rund um Fotografie und Recht finden sich viele gesetzlichen Regelungen im Urheberrecht, so auch hier.

Da es sich bei einer Fotografie in aller Regel um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handelt, ist dieses durch das Gesetz umfassend geschützt. Zu den geschützten Rechten gehören auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese schützen den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Zugleich dienen diese Regeln auch einer angemessenen Vergütung für das Werk.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen dem Urheber automatisch mit der Schaffung seines Werkes zu. Diese Rechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), der Schutz vor der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) und das in diesem Aufsatz zentrale Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG).

Die Vorschrift des § 13 UrhG gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk und soll gewährleisten, dass der Name des Fotografen genannt wird. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Kann ein Fotograf auf die Namensnennung verzichten?

Auf dieses Recht kann der Fotograf allerdings verzichten und es obliegt seiner Entscheidung, ob er das ihm zustehende Recht ausüben möchte oder nicht. Es gibt immer wieder Beispiele, bei denen der Fotograf seine Anonymität wahren möchte und auf eine Namensnennung verzichtet.

Hat der Fotograf das Foto im Auftrag eines Dritten gemacht, hängt es von der vertraglichen Gestaltung des Auftragsverhältnisses ab, ob der Name des Fotografen genannt wird. Es ist im Bereich der Fotografie jedoch üblich, dass der Fotograf nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet und sein Name bei den von ihm gemachten Fotos erscheint. So ist es bei Zeitungen und Zeitschriften branchenüblich, dass der Name des Fotografen genannt wird, der Autor des Zeitungsartikels jedoch nicht namentlich genannt wird.

In der Werbebranche ist die Namensnennung jedoch selten, auch wenn das Recht des Fotografen auf Namensnennung hier auch gilt und es umstritten ist, ob es in der Werbebranche bereits branchenüblich ist, auf die Namensnennung des Fotografen zu verzichten.

Entscheidet sich der Fotograf zunächst für eine anonyme Veröffentlichung des Bildes und verzichtet er auf die Namensnennung, kann er diese Entscheidung jederzeit widerrufen und eine Namensnennung verlangen. Diese Recht kann nicht, auch nicht durch Verträge, vollständig ausgeschlossen werden.

Kann ein anderer Name bei dem Bild stehen?

Das Gesetz gibt dem Fotografen auch die Entscheidungsfreiheit, einen Künstlernamen oder auch Pseudonym als Bezeichnung zu verwenden. Nicht möglich ist allerdings, dass eine andere Person oder auch Firma als Urheber genannt wird, da es sich bei dem Recht um ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers handelt, welches nicht auf Dritte übertragen werden kann. Es kann zwar, was in der Praxis durchaus üblich ist, die Agentur des Auftraggebers mit angeführt werden, es sollte jedoch auch der Name des Fotografen angeführt werden.

Da der Fotograf in seiner Entscheidung frei ist, welche Bezeichnung er verwenden möchte, kann er selbstverständlich auch eine Internetdomain als Bezeichnung wählen und so einen erhöhten Werbeeffekt generieren.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Name bei dem Bild selbst stehen muss. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die einfachste Art der Zuordnung ist natürlich die Namensnennung direkt beim Foto selbst. Jedoch kann der Name, mit einer exakten Bezeichnung des Bildes – wie zum Beispiel Angabe der Seitennummer oder auch eines Links im Internet – auch im Rahmen eines Sammelnachweises gemeinsam mit den weiteren Fotografen genannt werden. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet. Die immer wieder zu beobachtende Praxis, bei einer Publikation alle Namen der Fotografen in alphabetischer Reihenfolge auf einer Seite zu drucken, ohne dass eine Zuordnung zu den von ihnen gemachten Bilder erfolgt, ist somit nicht rechtens.

Hintergrund ist das bereits oben erwähnte Interesse des Fotografen an einer Werbewirkung seiner Bilder, welche ohne die Nennung seines Namens, beziehungsweise durch eine unklare Zuordnung, nicht gegeben ist.

Was mache ich, wenn mein Name nicht genannt wird?

Trotz der klaren gesetzlichen Regelung kommt es immer wieder vor, dass Fotos ohne Namensnennung veröffentlicht werden, ohne dass der Fotograf in die anonyme Veröffentlichung eingewilligt hat.

Damit wird dem Fotografen eine wertvolle Werbemöglichkeit genommen. Er kann, notfalls auch gerichtlich, durchsetzen, dass sein Name in geeigneter Weise genannt wird. Die Gerichte erkennen diesen Anspruch in der Regel an und sprechen dem Fotografen neben der Lizenzgebühr üblicherweise einen hundertprozentigen Aufschlag auf diese Gebühr als Schadensersatz zu.

Handelt es sich um eine kostenlose Veröffentlichung oder wurde keine Vergütung vereinbart, kann der Fotograf gleichwohl einen Schadensersatz geltend machen. Die Höhe errechnet sich dann anhand des fiktiven Wertes der Fotografie, welcher durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden kann.

Fazit

Das Recht auf Nennung des Namens ist ein für den Fotografen wichtiges Recht und er ist gut beraten, dieses Recht aktiv, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe, durchzusetzen, um der Unart der „namenlosen“ Veröffentlichung deutlich entgegen zu treten.

Rechtsanwalt Hoesmann

Rechtsanwalt Hoesmann

„Für Medienschaffende ist es wichtig, juristisch auf der sicheren Seite zu sein. Wir bieten eine umfassende Beratung im Urheber- und Medienrecht, die sich an den Bedürfnissen und Wünschen des Kunden orientiert”,

erklärt Rechtsanwalt Tim Hoesmann.

Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann ist seit 2006 als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitet in Berlin. Bereits während seines Studiums hat sich Rechtsanwalt Hoesmann auf das Medien-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Die Kanzlei Hoesmann berät in erster Linie Mandanten im Bereich des Medien- und Urheberrechts und ist besonders an Fragen des Fotorechts interessiert. Rechtsanwalt Hoesmann ist als Publizist für medierechtliche Themen tätig. Durch seine langjährige Tätigkeit für die Kommunikationsabteilung des Auswärtigen Amtes und für die Deutsche Welle verfügt er über umfangreiche Erfahrungen im Medienbereich. Als Fotograf war Hoesmann unter anderem als offizieller Fotograf der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 beschäftigt. Seine Bilder wurden in führenden Nachrichtenmagazinen und Tageszeitungen gedruckt und bereits mehrmals in Ausstellungen präsentiert. Er ist Lehrbeauftragter an der DAA-Medienakademie.

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